Bedingungen & Konditionen
Artikel 1: Anwendung
1.Diese Bedingungen gelten für alle zwischen Vermieter und Mieter abzuschließenden Mietverträge.
Artikel 2: Angebote
1.Alle Angebote sind unverbindlich.
Artikel 3: Miete und Mietpreis
1. Der Mietvertrag wird für die im Mietvertrag angegebene Dauer und gegen die im Mietvertrag angegebene Miete abgeschlossen.
2. Wenn die Vermietung länger als ein Jahr dauert, erfolgt jährlich eine Anpassung der Miete auf Grundlage der Änderung des Monatspreisindex gemäß dem Verbraucherpreisindex (CPI) für alle Haushalte (2006=100), veröffentlicht vom Zentralen Statistikbüro. Die geänderte Miete wird nach folgender Formel berechnet: Die geänderte Miete entspricht der Miete zum Beginn des (ersten) Mietzeitraums multipliziert mit dem Index der Kalendermonate, die vier Kalendermonate vor dem Monat liegen, in dem die Miete angepasst wird, geteilt durch den Index der Kalendermonate, die vier Kalendermonate vor dem Monat liegen, in dem der erste Mietzeitraum begonnen hat.
Artikel 4: Zahlung
1. Bei einer Mietdauer von mehr als einem Monat erfolgt die monatliche Abrechnung. Die im Vertrag festgelegten Beträge sind vom Mieter innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Bei einer kürzeren Mietdauer erfolgt die Zahlung bei Bereitstellung des Mietobjekts an den Mieter.
2. Die im Vertrag genannte Kaution ist bei Vertragsabschluss zu zahlen. Die Kaution wird dem Mieter bei Beendigung des vereinbarten Mietzeitraums zurückgezahlt, sofern das Mietobjekt, abgesehen von normaler Abnutzung, in dem Zustand, in dem es dem Mieter zur Verfügung gestellt wurde, an den Vermieter übergeben wird.
3. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Mieter verpflichtet, auf Anforderung des Vermieters nach dessen Ermessen ausreichende Sicherheiten für die Zahlung zu leisten. Erfüllt der Mieter dies nicht innerhalb der festgelegten Frist, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Vermieter das Recht, den Vertrag zu kündigen und seinen Schaden vom Mieter einzufordern.
4. Das Recht des Mieters, seine Forderungen gegen den Vermieter aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Konkurs des Vermieters vor.
5. Die gesamte Forderung zur Zahlung ist sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. Insolvenz oder Zahlungsaufschub des Mieters beantragt wurde;
c. Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Forderungen des Mieters erfolgt;
d. die Gesellschaft des Mieters aufgelöst oder liquidiert wird;
e. der Mieter (natürliche Person) zu einer gesetzlichen Schuldenregelung zugelassen wird;
f. der Mieter (natürliche Person) unter Betreuung gestellt wird oder stirbt.
6. Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt ist, schuldet der Mieter dem Vermieter sofort Zinsen. Der Zinssatz beträgt 12% pro Jahr, ist jedoch gleich dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung wird ein Teil eines Monats als ganzer Monat betrachtet.
Artikel 5: Lieferung
1. Das Mietobjekt wird dem Mieter an dem im Mietvertrag angegebenen Ort übergeben. Die Kosten für Anlieferung und Abholung trägt der Mieter. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen das Mietobjekt und die Nutzung des Mietobjekts zu Lasten und Risiko des Mieters.
2. Der Mieter ist für die eventuelle Montage und Demontage des Mietobjekts verantwortlich.
3. Zum Zeitpunkt der Lieferung wird vom Vermieter oder einem von ihm benannten Dritten ein Bericht über den Zustand des Mietobjekts erstellt. Dieser Bericht dient im Falle von Streitigkeiten als Beweis für den Zustand des Mietobjekts bei der Übergabe des Mietobjekts durch den Vermieter an den Mieter.
4. Nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Mietobjekts berechtigt den Mieter in keinem Fall zu Schadensersatzansprüchen.
Artikel 6: Eigentum
1. Das Eigentum am Mietobjekt liegt beim Vermieter. Alles, was vom Mieter oder für den Mieter am Mietobjekt angebracht wird und dadurch ein Bestandteil des Mietobjekts wird, geht in das Eigentum des Vermieters über.
2. Der Vermieter gilt auch als steuerlicher Eigentümer des Mietobjekts. Der Mieter wird das Mietobjekt steuerlich nicht als sein Eigentum ausweisen und sich der Inanspruchnahme deutsche steuerliche Investitionsanreize enthalten.
3. Das Mietobjekt darf vom Mieter weder veräußert, verpfändet noch anderweitig belastet werden. Die Parteien beabsichtigen damit eine dingliche Wirkung. Darüber hinaus ist der Mieter nicht berechtigt, das Mietobjekt Dritten zu vermieten oder (teilweise) in Gebrauch zu geben, es sei denn, der Vermieter hat hierfür schriftlich seine Zustimmung erteilt.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Insolvenzverwalter, den Betreuer, den pfändenden Gerichtsvollzieher, den Zurückbehaltenden oder jeden anderen, der die Herausgabe des Mietobjekts oder eines Teils davon verlangt, unverzüglich über das Eigentumsrecht des Vermieters zu informieren und den Vermieter innerhalb von 24 Stunden darüber zu informieren. In Erwartung von Anweisungen des Vermieters hat der Mieter auf seine Kosten angemessene Maßnahmen zum Schutz des Mietobjekts und der Interessen des Vermieters zu ergreifen. Die Kosten für Maßnahmen, die der Vermieter in diesem Fall ergreifen muss, gehen zu Lasten des Mieters.
5. Der Vermieter ist berechtigt, am Mietobjekt ein Markenzeichen anzubringen, aus dem für Dritte erkennbar hervorgeht, dass das Mietobjekt Eigentum des Vermieters ist.
Artikel 7: Kaufoption
1. Der Vermieter gewährt dem Mieter (gegebenenfalls) nach Ablauf der Mietdauer unter der aufschiebenden Bedingung, dass er allen aus dem Mietvertrag resultierenden Verpflichtungen nachgekommen ist, das Recht, das Mietobjekt zu dem im Mietvertrag angegebenen Kaufpreis zu erwerben.
2. Wenn der Mieter die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Kaufoption ausüben möchte, muss er den Vermieter spätestens einen Monat vor Ende des Vertrags schriftlich benachrichtigen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, den Kaufpreis spätestens am letzten Tag der Mietdauer an den Vermieter zu zahlen.
3. Wenn der Mieter von der eventuellen Kaufoption Gebrauch macht, wird das Mietobjekt gemäß Artikel 929 Absatz b BGB am letzten Tag der Mietdauer an den Mieter verkauft und übergeben, in dem Zustand, in dem sich das Mietobjekt zu diesem Zeitpunkt befinden wird, mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen. Der Vermieter gewährt dem Mieter keine Garantie für offensichtliche oder unsichtbare Mängel am Mietobjekt, noch ist er anderweitig gegenüber dem Mieter zu irgendwelchen Garantien verpflichtet.
4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels bleibt das Mietobjekt Eigentum des Vermieters, bis der Mieter alle Zahlungen, die er im Zusammenhang mit dem Mietvertrag und der Ausübung der Kaufoption an den Vermieter schuldet, vollständig beglichen hat.
Artikel 8: Nutzung
1. Der Mietgegenstand befindet sich bei Lieferung an den Mieter in einem ordnungsgemäßen Zustand und ist mit allen erforderlichen Zubehörteilen ausgestattet, gemäß den Wünschen und der beabsichtigten Verwendung des Mieters.
2. Der Mieter wird das Mietobjekt als verantwortungsbewusster Mieter pflegen, zweckmäßig sichern und nur unter Beachtung der Bedienungs- und Behandlungsvorschriften gemäß der Bestimmung nutzen.
3. Der Mieter wird das Mietobjekt ausschließlich persönlich nutzen oder von Personen nutzen lassen, die dazu ausreichend qualifiziert und/oder diplomiert sind.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er einen Mangel oder Schaden am Mietobjekt feststellt. Der Mieter haftet vollständig für alle Schäden, die dem Vermieter durch Fahrlässigkeit des Mieters in der Meldepflicht entstehen.
5. Wenn der Mieter das Mietobjekt nicht nutzen kann, gehen die Kosten zu seinen Lasten und beeinflussen nicht seine Zahlungsverpflichtungen, es sei denn, der Vermieter hält die Behinderung für unangemessen lange oder sie resultiert aus Umständen, die dem Vermieter vorgeworfen werden können.
Artikel 9: Inspektion und Wartung
1. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt auf Anfrage des Vermieters für Inspektionen zur Verfügung zu stellen. Der Mieter erteilt dem Vermieter im Voraus die Erlaubnis, die Gebäude und Gelände des Mieters zu betreten, um das Mietobjekt zu inspizieren oder zurückzunehmen.
2. Die Wartung des Mietobjekts erfolgt auf Kosten des Vermieters, mit Ausnahme der täglichen Wartung, wie dem Schmieren und Reinigen des Mietobjekts vor, während oder nach der Ausführung der Arbeiten, für die das Mietobjekt vorgesehen ist. Der für den ordnungsgemäßen Betrieb des Mietobjekts erforderliche Kraftstoff und Verbrauchsmaterialien gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
3. Der Mieter stellt das Mietobjekt in gereinigtem Zustand für die regelmäßige Wartung durch den Vermieter zur Verfügung. Der Mieter wird das Mietobjekt während dieser Arbeiten ununterbrochen in einem für diese Arbeiten geeigneten Raum dem Vermieter zur Verfügung stellen.
4. Eventuelle Reparaturen dürfen nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Wenn der Vermieter keine Zustimmung gegeben hat, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters, ohne dass das Recht des Vermieters, im Falle eines Schadens volle Schadenersatzforderungen geltend zu machen, beeinträchtigt wird.
Artikel 10: Unmöglichkeit des Mietvertrags
1. Der Vermieter hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufzuschieben, wenn er aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zu erwarten waren und außerhalb seines Einflussbereichs liegen, vorübergehend daran gehindert ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Zu den Umständen, die der Vermieter nicht zu erwarten hatte und die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, gehören unter anderem die Tatsache, dass die Lieferanten des Vermieters ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, das Wetter, Erdbeben, Brände, Verlust oder Diebstahl der zu vermietenden Gegenstände, Straßensperrungen, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen und Import- oder Handelsbeschränkungen.
2. Der Vermieter ist nicht mehr berechtigt, die Aufschiebung geltend zu machen, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung länger als sechs Monate gedauert hat. Der Vertrag kann erst nach Ablauf dieser Frist und nur für den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt wurde, gekündigt werden. In diesem Fall haben die Parteien keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der durch die Kündigung entstandenen oder zu erwartenden Schäden.
Artikel 11: Versicherung des Mietobjekts
1.Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ausreichend durch eine Vollkaskoversicherung zu versichern, es sei denn:
a. Der Vermieter unterliegt aufgrund gesetzlicher Versicherungspflichten, aufgrund derer das Mietobjekt bereits versichert ist;
b. Vermieter und Mieter haben schriftlich vereinbart, dass der Vermieter selbst eine Vollkaskoversicherung abschließt oder bereits abgeschlossen hat.
2.In allen Fällen, in denen der Vermieter Ansprüche aus einer von ihm abgeschlossenen Versicherung geltend machen muss, ist der Mieter verpflichtet, die gemäß den Versicherungsbedingungen geltende Selbstbeteiligung dem Vermieter zu zahlen.
Artikel 12: Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für alle Schäden am Mietobjekt, einschließlich Schäden durch Verlust, Unterschlagung, Diebstahl, Veräußerung und Totalverlust, soweit diese Schäden nicht durch die gegebenenfalls vom Vermieter abgeschlossene Versicherung abgedeckt werden.
2. Der Mieter haftet für alle Schäden, wie auch immer sie entstanden sind und wie auch immer das (Nutzungs-) Mietobjekt verursacht wurde.
3. Der Mieter stellt den Vermieter vollständig von Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz im Zusammenhang mit (der Nutzung von) dem Mietobjekt frei.
4. Im Falle von Schäden am Mietobjekt oder durch das Mietobjekt verursachten Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Mieter haftet vollständig für alle Schäden, die der Vermieter aufgrund von Fahrlässigkeit des Mieters in der Meldepflicht erleidet.
5. Der Mieter ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen.
Artikel 13: Haftung des Vermieters
1. Im Falle einer zurechenbaren Pflichtverletzung ist der Vermieter verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen nachträglich zu erfüllen. Die Schadenersatzpflicht des Vermieters - aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage auch immer - beschränkt sich auf den Schaden, den der Vermieter aus einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Versicherung geltend machen kann, übersteigt jedoch niemals den Betrag, der in diesem Fall von dieser Versicherung gezahlt wird.
2. Wenn dem Vermieter aus irgendeinem Grund keine Berufung auf die Beschränkung nach Absatz 1 dieses Artikels zusteht, beschränkt sich die Schadenersatzpflicht auf den Betrag, den der Vermieter dem Mieter für den vorliegenden Vertrag (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt hat.
3. Nicht erstattungsfähig sind:
a. Folgeschäden, einschließlich Betriebsunterbrechungen, Produktionsverlust und entgangenem Gewinn;
b. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Untergebenen des Vermieters verursacht wurden;
c. Aufsichtsschäden.
Artikel 14: Beendigung des Vertrags
1. Ein für eine bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag endet automatisch, sobald die festgelegte Zeit abgelaufen ist. Ein für eine bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag kann nicht vorzeitig gekündigt werden.
2. Wenn die vereinbarte Mietdauer abläuft, ohne dass der Mietvertrag tatsächlich in Form der Rückgabe des Mietobjekts beendet wurde, wird der Vertrag stillschweigend und unter den gleichen Bedingungen für unbestimmte Zeit fortgesetzt.
3. Wenn der Vertrag aufunbegrenzte Zeit abgeschlossen oder verlängert wurde, kann er durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung des Vertrags auf unbestimmte Zeit muss per Einschreiben erfolgen und unter Einhaltung der unten genannten Kündigungsfristen:
a. Kündigung während der ersten sechs Monate des Vertrags, gerechnet ab Beginn der Miete oder dem Datum, an dem der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wurde: eine Woche Kündigungsfrist;
b. Kündigung während des zweiten Halbjahres des Vertrags: zwei Wochen Kündigungsfrist;
c. Kündigung nach einem Jahr oder später: ein Monat Kündigungsfrist.
Artikel 15: Auflösung
1. Der Vermieter hat das Recht, den Mietvertrag ohne vorherige Mahnung und ohne gerichtliche Einschaltung durch eine schriftliche außergerichtliche Erklärung in folgenden Fällen zu kündigen:
a. wenn der Mieter eine Mietzahlung oder einen anderen gemäß dem Mietvertrag fälligen Betrag am Fälligkeitstag nicht rechtzeitig an den Vermieter zahlt, unabhängig davon, ob der Mieter in Verzug ist oder nicht;
b. wenn der Mieter einer Verpflichtung aus dem Mietvertrag nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder eine dem Mietvertrag widersprechende Handlung vornimmt;
c. wenn der Mieter, eine natürliche Person, verstirbt, unter Betreuung gestellt wird oder anderweitig die freie Verwaltung seines Vermögens verliert;
d. wenn der Mieter (vorläufige) Stundung der Zahlungen beantragt, sein eigenes Insolvenzverfahren beantragt oder sein Insolvenzverfahren von einem anderen beantragt wird, er für insolvent erklärt wird, er einen Antrag auf das Gesetz über die Schuldenregulierung natürlicher Personen (Schuldenregulierungsverfahren ) stellt oder die Schuldenregulierungsverfahren auf ihn angewendet wird;
e. wenn der Mieter, eine juristische Person oder ein Unternehmen, beschließt, die juristische Person oder das Unternehmen zu liquidieren, das Unternehmen ganz oder teilweise einzustellen oder in ein anderes Land zu verlegen als das, in dem der Mieter gemäß dem Mietvertrag bei Unterzeichnung ansässig ist, oder wenn der Mieter einen Beschluss zur derartigen Einstellung oder Verlegung trifft;
f. wenn die Versicherung des Vermieteten von Versicherern gekündigt wird oder die Versicherungspolice gekündigt wird oder eine bestehende Versicherung nicht verlängert wird und bei anderen Versicherungsgesellschaften keine aus Sicht des Vermieters ausreichende Deckung erreicht werden kann;
g. bei Verlust (einschließlich Diebstahl und Unterschlagung) des Vermieteten oder vollständiger Zerstörung des Vermieteten.
2. der Mieter schuldet dem Vermieter unmittelbar und auf einmal eine Schadensersatzleistung, die allen noch ausstehenden Raten sowie allen fälligen, aber noch nicht gezahlten Raten einschließlich Verzugszinsen
3. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, so schuldet der Mieter in den Fällen des Absatzes 1 dem Vermieter unmittelbar und auf einmal eine Schadensersatzleistung, die allen noch ausstehenden Raten bis zum Beginn der Vermietung des Vermieteten durch einen nachfolgenden Mieter entspricht, vorausgesetzt, dass der Vermieter sich nach Treu und Glauben ausreichend bemüht, so bald wie möglich einen nachfolgenden Mieter zu finden, sowie allen fälligen, aber noch nicht gezahlten Raten einschließlich Verzugszinsen.
4. Bei Auflösung des Mietvertrags verliert der Mieter sofort das Recht zur Nutzung des Vermieteten, soweit möglich, entsprechende Anwendung.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen nicht das Recht des Vermieters, gestützt auf die entsprechenden Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise Erfüllung oder (teilweise) Auflösung des Mietvertrags sowie zusätzlichen Schadensersatz gerichtlich oder außergerichtlich zu verlangen.
Artikel 16: Rückgabe des Vermieteten
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Mietgegenstand in gutem und ursprünglichem Zustand (abgesehen von normaler Abnutzung) an den Vermieter an einem vom Vermieter bestimmten Ort und auf die vom Vermieter festgelegte Weise zurückzugeben.
2. Alle mit der Rückgabe an den Vermieter verbundenen Kosten, einschließlich der Transportkosten zu einem vom Vermieter angegebenen Ziel und der Kosten für (Transport-)Versicherung, gehen zu Lasten des Mieters.
3. Falls nach Ansicht des Vermieters der Mietgegenstand bei Abholung verschmutzt ist, darf der Vermieter den Gegenstand auf Kosten des Mieters reinigen, sofern der Vermieter den Mieter innerhalb von 2 Werktagen nach Übernahme darüber informiert.
4. Wird der Mietgegenstand in einem für den Vermieter unzureichenden Zustand zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet, neben den auf ihm lastenden Zahlungsverpflichtungen alle anderen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag uneingeschränkt zu erfüllen.
5. Alle Kosten, die der Vermieter nach der Rückgabe des Vermieteten aufgrund von Pflichtverletzungen des Mieters aus dem Mietvertrag entstehen, einschließlich Reparatur- oder Wartungsverpflichtungen, gehen zu Lasten des Mieters.
6. Bei der Rückgabe wird der Vermieter oder eine von ihm bestimmte dritte Person einen Bericht über den Zustand des Vermieteten erstellen. Dieser Bericht dient im Falle von Streitigkeiten als Nachweis für den Zustand, in dem sich Mietgegenstand bei der Rückgabe durch den Mieter an den Vermieter befand. Jeder Schaden, der über normale Abnutzung hinausgeht, wird vom Mieter getragen.
Artikel 17: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
1. Deutsches Recht findet Anwendung.
2. Zuständig für Streitigkeiten ist das deutsche Zivilgericht am Sitz des Vermieters. Der Vermieter kann von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.
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